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Liebe Mitglieder,

ergänzend zu unserem gestrigen Rundschreiben möchten wir Ihnen heute noch einige Informationen zur sogenannten Testannahmepflicht für Beschäftigte mit Kundenkontakt mitteilen.

Gemäß § 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes sind Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen verpflichtet, den Beschäftigten mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei ein Testangebot mit einem Antigen-Schnelltest zu machen. Hierfür genügt ein zugelassener Selbsttest. Diese Testangebotspflicht gilt bundesweit.

Die heute in Kraft getretene Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sieht nun darüber hinaus in der Basis-, Warn- und Alarmstufe eine Testpflicht für Beschäftigte und Selbständige mit Kontakt zu externen Personen vor – also Kundenkontakt, Kontakt zu Lieferanten, externen Mitarbeitenden – vor. Dies bedeutet, dass Ihre Beschäftigten ab heute verpflichtet sind, das von Ihnen gemachte Testangebot anzunehmen oder sich anderweitig zwei Mal pro Woche zu testen (Selbsttest) oder testen zu lassen (bspw. in einem Testzentrum, dann jedoch auf eigene Kosten). Die Nachweise über die Testungen müssen von den Beschäftigten für vier Wochen dokumentiert werden und auf Verlangen den Ordnungsbehörden vorgelegt.

Als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin können Sie mit dem untenstehenden Formular die Durchführung und das Ergebnis des Tests bescheinigen (hierfür sind Sie als Arbeitgeber:in auch ohne Schulung berechtigt).

Zum Musternachweis für Arbeitgeber >>>

WICHTIG: Die Testpflicht gilt nur für Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind!

Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Arbeitgeber nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes seinen Beschäftigten zwei Mal die Woche einen Antigen-Schnelltests (Selbsttest) anbieten muss. Die Pflicht zur Annahme der Testangebote des Arbeitgebers trifft nur die Beschäftigten, die weder geimpft noch genesen sind.

Bitte beachten Sie, dass dies nicht bedeutet, dass Ihre Beschäftigten täglich oder vor Schichtbeginn getestet sein müssen. Es handelt sich ausschließlich um die Verpflichtung einer regelmäßigen (zwei Mal wöchentlichen) Testung für nichtimmunisierte Mitarbeitende.

WICHTIG: Sie als Arbeitgeber:in haben weiterhin weder das Recht den Impf- oder Genesungsstatus Ihrer Beschäftigten zu erfragen noch die Pflicht zur Kontrolle der Testdurchführung oder zur Dokumentation der Tests. Etwaige Verstöße gegen die Testannahmepflicht können somit nur seitens der Beschäftigten begangen werden, was mit Bußgeldern geahndet werden kann. Es liegt alleinig in der Verantwortung Ihrer (nicht geimpft oder genesenen) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verpflichtung zur Testung und Dokumentation dieser nachzukommen.

Zur Aufklärung Ihrer Beschäftigten haben wir ein entsprechendes Informationsblatt erstellt.

Zum Informationsblatt zur Testannahmepflicht >>>

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.