Liebe Mitglieder,
seit heute, 19.03.2022, gilt in Baden-Württemberg eine geänderte Corona-Verordnung. Aufgrund der hohen Inzidenzen nutzt das Land die im neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes vorgesehene Übergangsregel bis zum 2. April 2022. Damit bleiben die Maskenpflicht in Innenräumen sowie Zugangsbeschränkungen in bestimmten Bereichen zunächst bestehen. Das bisherige Stufensystem entfällt jedoch.
Folgende Regelungen gelten für Spielhallen und die Gastronomie ab heute:
- Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Gäste und das Personal/ Die Maskenpflicht besteht nicht, sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. In der Gastronomie entfällt die Maskenpflicht am Platz.
- Es gilt die 3G-Regelung: Zutritt nur für gemipft, genesene oder getestete Gäste. Als Testnachweis gilt eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR Test (nicht älter als 24 Stunden), PoC-Antigen-Test (Schnelltest nicht älter als 24 Stunden) oder Selbsttest vor Ort unter Aufsicht. Vollständig geimpfte (14 Tage nach Zweitimpfung) und genesene Personen (mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage nach positiven PCR-Test) benötigen keinen Test. Sie müssen einen entsprechenden Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
- Erstellung eines Hygienekonzepts
- Empfehlung zur Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
- Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
- Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
- Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
Betriebliche 3G-Regelungentfällt gemäß neuem Infektionsschutzgesetz
Die Test-, Impf- oder Genesenennachweise sind zur Identitätsprüfung mit den Personalien abzugleichen. Hierzu haben die nachweispflichtigen Personen ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen. Impfnachweise sind in durch elektronische Anwendungen auslesbarer Form (EU-COVID-19-Zertifikat) vorzulegen.
Die vollständige Corona-Verordnung sowie die Übersicht der aktuellen Regelungen ab morgen können Sie hier herunterladen:
Zur neuen Corona-Verordnung ab 19.03.22 >>>
Zur Übersicht der aktuellen Regelungen ab 19.03.2022 >>>
Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Tim Hilbert