Liebe Mitglieder,
mit heutigem Beschluss hat die Landesregierung die Corona-Verordnung abgeändert und einige Lockerungen beschlossen. So entfällt die Alarmstufe II. Des Weiteren werden die Grenzwerte vor dem Hintergrund der derzeit dominierenden Omikron-Variante angepasst, so dass in Baden-Württemberg ab morgen, 23.02.2022, wieder die Warnstufe gilt.
Folgende Regelungen gelten für Spielhallen und die Gastronomie in der Warnstufe ab morgen:
- Für Gäste gilt eine FFP2-Maskenpflicht (oder vergleichbar) / Die Maskenpflicht besteht nicht, sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. In der Gastronomie entfällt die Maskenpflicht am Platz. Für Mitarbeitende gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
- Es gilt die 3G-Regelung: Zutritt nur für gemipft, genesene oder getestete Gäste. Als Testnachweis gilt eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR Test (nicht älter als 48 Stunden), PoC-Antigen-Test (Schnelltest nicht älter als 24 Stunden) oder Selbsttest vor Ort unter Aufsicht. Vollständig geimpfte (14 Tage nach Zweitimpfung) und genesene Personen (mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage nach positiven PCR-Test) benötigen keinen Test. Sie müssen einen entsprechenden Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
- Erstellung eines Hygienekonzepts
- Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
- Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
- Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
- Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
- Betriebliche 3G-Regelung
Damit entfällt ab morgen für Spielhallen und die Gastronomie die 2G-Zutrittsregelung und auch nicht-immunisierte Gäste dürfen mit gültigem Testnachweis wieder eingelassen werden.
Bitte beachten Sie, dass vor Ort ausgestellte Testnachweise nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden können. Die Test-, Impf- oder Genesenennachweise sind zur Identitätsprüfung mit den Personalien abzugleichen. Hierzu haben die nachweispflichtigen Personen ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen. Impfnachweise sind in durch elektronische Anwendungen auslesbarer Form (EU-COVID-19-Zertifikat) vorzulegen.
Die vollständige Corona-Verordnung sowie die Übersicht der aktuellen Regelungen ab morgen können Sie hier herunterladen:
Zur neuen Corona-Verordnung ab 23.02.22 >>>
Zur Übersicht der aktuellen Regelungen >>>
Zur Information Ihrer Gäste können Sie hier nochmals den Aushang zur 3G-Regelung herunterladen:
Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA. Tim Hilbert