Liebe Mitglieder,
die praktische Anwendung der seit dem 31.05.2021 geltenden (aktuelle) Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen hat bei Spielhallenbetreibern und Behörden zu Rechtsunsicherheit geführt.
Besondere Unklarheiten bestanden im Zusammenhang mit der Abgabe von Getränken in Spielhallen aufgrund des bisherigen Verweises auf § 9 Abs. 5 der Verordnung. Behörden haben hier vereinzelt die (unzutreffende) Auffassung vertreten, die Abgabe von Getränken in Spielhallen sei in beiden maßgeblichen Inzidenzbereichen unzulässig. Zu den sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen hatten wir Sie auch mit unserem ausführlichen Rundschreiben vom 30.05.2021 unmittelbar nach Bekanntgabe des neuen Verordnungstextes informiert.
Die Niedersächsische Landesregierung hat inzwischen eine „Glättung“ der Corona-Verordnung vorgenommen und eine Neufassung erlassen, dieab heute (05.06.2021) gilt.
In diesem Zuge wurden auch § 7g Abs. 1 und § 7g Abs. 2 der Corona-Verordnung klarstellend geändert:
Der Verweis auf § 9 Abs. 5 der Corona-Verordnung ist nun sowohl in § 7g Abs. 1 (Inzidenzbereich ab 35) und in § 7g Abs. 2 (Inzidenzbereich bis 35) entfallen.
§ 7g Abs. 1 S. 8 und S. 9 Nds. Corona-VO (Inzidenz ab 35) enthalten nun folgende Formulierung:
„In Spielhallen und Spielbanken ist die Abgabe von alkoholfreien Getränken zulässig, wenn die jeweils dienstleistende Person eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 trägt. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist unzulässig.“
In § 7g Abs. 2 S. 5 Nds. Corona-VO (Inzidenz bis 35) heißt es nun:
„In Spielhallen und Spielbanken ist die Abgabe von Speisen und Getränken zulässig, wenn die jeweils dienstleistende Person eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 trägt; (…).“
Im Inzidenzbereich ab 35 dürfen daher alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden. Im Inzidenzbereich bis 35 dürfen Speisen und Getränke ausgegeben werden.
Bitte denken Sie daran, dass für Spielhallen ohnehin nur die Abgabe alkoholfreier Getränke praktisch relevant ist. Die unterhalb einer Inzidenz von 35 zwar grundsätzlich erlaubte Abgabe auch alkoholischer Getränke in Spielhallen würde dazu führen, dass in einer Spielhalle nur noch höchstens zwei Geldspielgeräte betrieben werden dürften (§ 3 Abs. 1 SpielV stellt in einem solchen Fall einen Gleichlauf mit der Zahl der in der Gastronomie aufstellbaren Geldspielgeräte her).
Die Abgabe von Speisen führt im Regelfall zu einem systematischen gastronomischen Angebot, so dass gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 des Niedersächsischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz – Nds. NiRSG) die Spielhalle als Gastronomiebetrieb einzuordnen wäre, in der das Rauchen verboten ist.
Verkürzt zusammengefasst:
Schon bislang sollte die unklare Fassung der Corona-Verordnung die Abgabe von Getränken in Spielhallen unabhängig von der Inzidenz erlauben (solange nicht die „Bundesnotbremse“ gilt). Die Neufassung der Verordnung führt also nicht zu einer veränderten Rechtslage, sondern stellt dies nur deutlicher klar.
Es gilt weiterhin:
- Spielgäste dürfen zur Identifizierung der Person und beim Spielen am Gerät und die Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen,
- Spielgäste dürfen rauchen (soweit kein systematisches gastronomisches Angebot erfolgt) und
- als Betreiber*in der Spielhalle dürfen Sie weiterhin unabhängig von der Inzidenz alkoholfreie Getränke ausgeben („Begrüßungsgetränk“).
Die Neufassung der Verordnung können Sie hier herunterladen:
Zur Neufassung der Corona-Verordnung >>>
Melden Sie sich gerne jederzeit bei uns (0511 / 80 74 08 30), falls trotz dieser nun erfolgten Klarstellung durch den Verordnungsgeber weiterhin Probleme mit Ordnungsbehörden vor Ort bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof Florian Heinze