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Liebe Mitglieder,

das Bundeskabinett hat vergangenen Mittwoch Anpassungen bei der Energiesicherungsverordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen (EnSikuMaÄV) verabschiedet. Eine Anpassung ist hierbei für den Betrieb von Spielhallen besonders relevant. So ist eine Ausnahmeregelung für Werbeanlage hinzugekommen, die die Beleuchtung während der Öffnungszeiten (auch nach 22 Uhr) ermöglicht. In der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz heißt es: 

„Neu hinzugefügt wird eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Ein Beispiel hierfür sind beleuchtete Namenszüge eines Ladens, etwa über dem Eingang, diese dürfen während der Öffnungszeit weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist.“

Die angepasste Verordnung ist gestern (29.09.2022) in Kraft getreten.

Die gesamte Pressemitteilung können Sie hier lesen:

Zur Pressemitteilung des BMWK vom 28.09.2022 >>>

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gewohnt gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Tim Hilbert