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Liebe Mitglieder,

sehr gern möchte ich Sie nachfolgend über die arbeitsrechtlichen Änderungen im Jahr 2025 informieren:

  1. Mindestlohn

Durch die 4. Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24.11.2023 wird der Mindestlohn ab dem 1.1.2025 erneut angehoben und beträgt nunmehr 12,82 EUR. Die Minijobgrenze erhöht sich damit auf monatlich 556 EUR.

  1. Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Zum 01.01.2025 treten die meisten Neuregelungen des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) vom 23.10.2024 in Kraft. Ein zentraler Punkt ist die Förderung digitaler Prozesse, um administrative Aufgaben zu vereinfachen, die damit verbundenen Kosten zu reduzieren und somit die Wirtschaft zu entlasten. Die wichtigsten Änderungen sind dabei:

  1. Änderungen des Nachweisgesetzes

In § 2 NachwG ist ab dem 01.01.2025 die Niederschrift wesentlicher Vertragsbedingungen in vielen Fällen auch in Textform (§ 126b BGB) zugelassen. Das bisherige Schriftformerfordernis wird damit ergänzt und die wesentlichen Vertragsbedingungen können künftig auch nur in Textform nachgewiesen werden. Ausnahmen gelten jedoch für bestimmte Wirtschaftszweige, um insbesondere Schwarzarbeit zu bekämpfen. Dies betrifft die in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG benannten Wirtschaftsbereiche, insbesondere das Bau- und Gaststättengewerbe. Der Arbeitnehmer kann jedoch auch weiterhin die schriftliche Fassung der wesentlichen Vertragsbedingungen verlangen.

  1. Arbeitszeugnisse

§ 109 Abs. 3 GewO lässt ab 1.1.2025 auch die Erteilung von Arbeitszeugnissen unter bestimmten Voraussetzungen auch in elektronischer Form zu. Arbeitszeugnisse können nun auch in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB) erteilt werden, sofern der Empfänger einwilligt (§ 109 GewO). Dies erleichtert Arbeitgebern die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
Es empfiehlt sich daher die Zustimmung der Mitarbeiter zur elektronischen Übermittlung rechtzeitig einzuholen.

  1. Arbeitszeitgesetz

Die Aushangpflichten nach § 16 ArbZG wurden abgeändert. Ab dem 01.01.2025 ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, Rechtsverordnungen Vereinbarungen auszulegen oder auszuhängen. Es reicht nunmehr aus, den Beschäftigten die entsprechenden Nachweise in elektronischer Form zugänglich zu machen. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Beschäftigten über einen entsprechenden Zugang verfügen.

  1. Bundeselterngeld- und Elternzeitengesetz, Pflegezeiten

Der Antrag auf Elternzeit war bislang schriftlich zu stellen. Mit der Änderung ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG die Inanspruchnahme von Elternzeit für Kinder, die ab dem 01.05.2025 geboren werden, auch in Textform möglich.
Gleiches gilt für Anträge auf Teilzeit in der Elternzeit. Im Gegenzug können Arbeitgeber eine etwaige Ablehnung eines Teilzeit-Antrags in der Elternzeit nun ebenfalls in Textform übermitteln. Auch die Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Familienpflegezeit kann künftig in Textform erfolgen (§ 3 Abs. 3 PflZG, § 2a Abs. 1 FamPflZG).

  1. Erreichen der Regelaltersgrenze

Weitere Änderungen betreffen § 41 SGB VI hinsichtlich der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Gemäß § 41 Abs. 2 SGB VI n.F. reicht künftig die Textform nach § 126b BGB für eine wirksame Regelrentenaltersbefristung aus.
Im Übrigen muss die Befristungsabrede für Arbeitsverträge gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG weiterhin schriftlich erfolgen.

  1. Mutterschutzgesetz

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG entfällt ab dem 01.01.2025, wenn eine vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichte Regel oder Erkenntnis festlegt, dass eine schwangere oder stillende Frau eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf.

  1. Aufbewahrungsfristen

Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z.B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Unternehmen können damit Belege früher entsorgen und sparen dadurch erhebliche Aufbewahrungskosten.

  1. Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind nach § 154 SGB IX gesetzlich verpflichtet, auf mindestens 5 % ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, andernfalls müssen sie nach § 160 SGB IX für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe entrichten.
Diese beträgt für das Anzeigejahr 2024 – fällig am 31.3.2025 – nach § 160 Abs. 2 SGB IX je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz

  • 140 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz
  • 245 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %
  • 360 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis weniger als 2 %
  • 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent.
     
  1. E-Rechnungen

Mit dem Wachstumschancengesetz sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Nutzung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich verpflichtend. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen in der Lage sein müssen, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu archivieren. Eine elektronische Rechnung wird offiziell anerkannt, wenn sie den Anforderungen der EU-Richtlinie 2014/55/EU und der EU-Norm EN 16931 entspricht. Dies ist der Fall, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung möglich ist. Ein einfaches PDF‑Dokument fällt dann beispielsweise nicht mehr unter diese Definition, da es kein strukturiertes Format hat.
In dem Übergangszeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E‑Rechnung eine sonstige Rechnung auszustellen. Dabei kann eine Papierrechnung immer verwendet werden. Eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format als eine E‑Rechnung (z. B. E-Mail mit einer PDF‑Datei) kann – wie bisher – nur verwendet werden, wenn der Empfänger diesem Format zustimmt.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen wie gewohnt sehr gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Tim Hilbert