Liebe Mitglieder,
aufgrund der anhaltend hohen Belegung von Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und Patienten hat das Landesgesundheitsamt gemäß der Corona-Verordnung gestern, 16.11.2021, landesweit die Alarmstufe ausgerufen.
Dies bedeutet, dass ab heute, 17.11.2021, nicht-immunisierten Personen (weder geimpft noch genesen) der Zutritt zu Spielhallen und der Innengastronomie nicht mehr gestattet ist. In der Außengastronomie ist der Aufenthalt für nicht-immunisierte Gäste nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist.
Zuständig für die Veröffentlichung der jeweiligen Stufe ist das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg. Hier werden im Lagebericht auch täglich die aktuellen Zahlen veröffentlicht.
Zum Lagebericht des Landesgesundheitsamtes >>>
WICHTIG: Die Vorschriften zur Zutrittsbeschränkung gelten auch in der Alarmstufe nicht für Beschäftigte (§ 5 Abs. 5 Corona-Verordnung). Nicht-immunisierte Mitarbeitende dürfen weiterhin arbeiten.
Wie wir Sie in unserem Rundschreiben am 15.10.2021 ausführlich informiert haben, haben Sie als Arbeitgeber:in nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes die Pflicht, Ihren Beschäftigten zwei Mal die Woche einen Antigen-Schnelltests (Selbsttest) anzubieten. Gemäß der Corona-Verordnung Baden-Württembergs sind Ihre nicht-immunisierten Beschäftigten in der Basis-, Warn- und Alarmstufe verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Hier sind weiterhin Antigen-Schnelltests ausreichend.
Die aktuelle Corona-Verordnung sowie eine Übersicht der Regelungen können Sie nochmals hier herunterladen:
Zur Übersicht der Regelungen ab dem 28.10.2021 >>>
Zur aktuellen Corona-Verordnung >>>
Selbstverständlich werden wir Sie über Änderungen wie gewohnt laufend informieret halten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie gewohnt gern zur Verfügung.