Liebe Mitglieder,
der Bundestag hat am 18.11.2021 den Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen und im Bereich des betrieblichen Infektionsschutzes bis zum 19.03.2022 befristet Maßnahmen beschlossen. Zu diesen gehört u.a. die Einführung der 3G-Reglung am Arbeitsplatz:
- Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- oder Genesungsnachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
- Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
- Legen Beschäftigte einen Genesungs- oder Impfnachweis vor, sind diese von weiteren Kontrollen befreit. Die Nachweise müssen jedoch am Arbeitsplatz durch die Beschäftigten vorgehalten werden, um diese im Fall einer Kontrolle vorzeigen zu können.
- Beschäftigte, die nicht genesen oder geimpft sind, benötigen einen aktuellen Testnachweis:
- PCR-Test (gilt 48 Stunden)
- Antigen-Schnelltest einer öffentlichen Stelle (gilt 24 Stunden)
- Selbsttest am Arbeitsplatz unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person (gilt 24 Stunden)
Sollten nicht-immunisierte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bspw. in der Frühschicht nicht die Möglichkeit haben, unter Aufsicht einen Selbsttest durchzuführen, kann dieser bereits am Vortag gemacht werden. Die Gültigkeit des Testnachweises muss aber in jedem Fall zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle gegeben sein, der Testnachweis darf also zum Schichtbeginn nicht älter als 24 Stunden sein. Der Arbeitergeber ist verpflichtet zwei Test die Woche zur Verfügung zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen. Die Kosten für weitere Tests tragen die nicht-immunisierten Beschäftigten.
Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist dann entsprechend ein aktueller Testnachweis erforderlich.
Die Kontrolle der Nachweise ist datensparsam zu dokumentieren – es ist ausreichend am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Da ein Genesenstatus nach 6 Monaten abläuft, ist es ratsam, das Ablaufdatum zu dokumentieren.
Ein entsprechendes Muster zur Dokumentation können Sie hier herunterladen:
Muster “Dokumentation der betrieblichen 3G-Regelung” >>>
Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung durch den Arbeitgeber zu löschen.
Das Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen von bis zu einer Höhe von 25.000 Euro vor.
Weitere Informationen sind übersichtlich in den FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verfügbar:
Zur FAQ-Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales >>>
Zur Information für Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben wir zudem ein entsprechendes Informationsblatt erstellt:
Informationsblatt zur betrieblichen 3G-Regelung >>>
Baden-Württemberg ruft Alarmstufe II aus
Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Lage, schärft Baden-Württemberg die Corona-Regelungen zum 24. November 2021 nach. Das Land erweitert den bisherigen Stufenplan um eine weitere Stufe. Die Alarmstufe II gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten oder einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über 6.
Da die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg Stand 23. November 2021 bei 510 liegt, gilt die neue Alarmstufe II unmittelbar ab heute.
Die zusätzlichen Regelungen in der Alarmstufe II gelten jedoch nicht für Spielhallen oder die Gastronomie. Hier gilt weiterhin das 2G-Zutrittsmodell und nicht 2Gplus.
Eine Übersicht der aktuellen Regelungen finden Sie hier:
Zur Übersicht der aktuellen Corona-Regelungen >>>
Die neue Corona-Verordnung können Sie hier herunterladen:
Zur neuen Corona-Verordnung >>>
Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie gewohnt gern zur Verfügung.