Liebe Mitglieder,
wie bereits berichtet, laufen am heutigen Tage eine Vielzahl von gewährten Härtefällen für Spielhallen, die in einer Abstandskonkurrenz zueinander in Baden-Württemberg stehen, aus. Bislang liegen keine gerichtlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit der geplanten Auswahlverfahren vor. Ein Großteil der Städte und Gemeinden hat bislang das Auswahlverfahren noch nicht einmal begonnen. Ungeachtet dessen haben sich viele Städte und Gemeinden geweigert Spielhallenbetreibern gegenüber zu erklären, dass der Weiterbetrieb nach Ablauf der gewährten Erlaubnisse (in der Regel 30.06.2021) geduldet wird. Aufgrund dieser Tatsache war es erforderlich, die Zulässigkeit des Weiterbetriebs im Wege eines Antrages vor den zuständigen Verwaltungsgerichten feststellen zu lassen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat nunmehr im Rahmen einer Zwischenverfügung angezeigt, dass der Weiterbetrieb von Spielhallen in einem Auswahlverfahren durch die Behörden zu dulden ist und damit auch keine strafrechtlichen Sanktionen für den Betreiber nach sich ziehen darf. Mit Blick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung war die nunmehr vorliegende Zwischenverfügung zu erwarten.
Sollten Sie betroffen sein und für Ihre Spielhalle ab dem 01.07.2021 keine glückspielrechtliche Erlaubnis vorliegen, empfehlen wir dringend, mit der zuständigen Behörde die Zulässigkeit des Weiterbetriebes im Wege einer Duldung abzuklären. Sobald uns die oben genannte Zwischenverfügung schriftlich vorliegt, werden wir Ihnen diese unverzüglich zur Verfügung stellen, so dass sie diese ggf. bei der zuständigen Behörde vorlegen können.
Sollten Sie ab dem morgigen Tag eine Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis oder schriftliche Duldung betreiben, drohen Ihnen ordnungsrechtlich und strafrechtliche Verfahren, die insbesondere mit Blick auf die anstehenden Auswahlverfahren bei konkurrierenden Spielhallen Berücksichtigung finden können.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.