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Liebe Mitglieder,

wie bereits mehrfach berichtet, wurden mit dem Inkrafttreten der Novellierung des Landesglückspielgesetztes zum 04.03.2025 die Anforderungen für Schulungen nach § 7 LGlüG geändert. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg können wir Ihnen nun folgende Informationen weiterleiten:

Schulungen:

Nach der Neuregelung dürfen Schulungen von Aufsichtspersonal in Baden-Württemberg zukünftig ausschließlich durch eine anerkannte, in der Suchthilfe in Ba­den-Württemberg tätige Einrichtung durchgeführt werden. Eine Übertragung der Schulungen durch die Durchführung auf dritte Per­sonen übertragen ist damit nicht mehr zulässig (§ 7 Abs. 2 LGlüG neu). Aufgrund verschiedener Anfragen – sowie der durch uns mitgeteilten Bedenken hinsichtlich der Umsetzung in der Praxis – sind Überlegungen zur Nachjustierung von § 7 Absatz 2 Satz LGlüG im Gange.

Das Ministerium hat uns nun schriftlich mitgeteilt, dass bis zur Klärung Schulungen vorläufig wie bisher durchgeführt werden können. Somit dürfen die Schulungen derzeit auch noch von nach altem Gesetz anerkannten Drittanbietern durchgeführt werden. Sobald uns hier neue Informationen vorliegen, leiten wir diese schnellstmöglich an Sie weiter. 

Des Weiteren liegt uns nun die Information vor, dass Schulungen, die vor Inkrafttreten des LGlüG 2025 erfolgten, ihre Gültigkeit behalten und zwar auch für die bisherige 3-jährige Dauer. Damit soll der Übergang vom 3-jährigen auf den nun 2-jährigen Schulungsturnus erleichtert werden.

Dokumentationsberichte:

Zwischenzeitlich haben wir zudem die schriftliche Information vom Wirtschaftsministerium vorliegen, dass die Dokumentationsberichte gemäß LGlüG 2025, wie von uns angenommen, alle zwei Jahre zum 31.März eines ungeraden Jahres eingereicht werden müssen. Nachdem die Berichte für die Jahre 2023 und 2024 zum 31.03.2025 eingereicht wurden, gelten für die zukünftigen Berichte folgende Fristen:

  • Bis zum 31.03.2027 sind die Berichte aus 2025 und 2026 zu übersenden
  • Bis zum 31.03.2029 sind die Berichte aus 2027 und 2028 zu übersenden usw.

Sozialkonzept:

Aufgrund des neuen LGLüG 2025 mussten auch einige Seiten im Sozialkonzept 2.1 angepasst werden. Die AWI GmbH als Verfasserin des Sozialkonzeptes hat die notwendigen Änderungen bereits umgesetzt und die Anerkennung des RP Karlsruhe erhalten. 

Die Anpassungen betreffen die Seiten 8, 11, 29, 30, 35, 69, (dies ist eine Seite eines Flyers, weshalb hier keine Seitenzahl steht – sie ist nach der Seite 68 einzufügen), 72 und 86. Die Austauschseiten sind jeweils mit der Seitenzahl, der Version 2.1 sowie mit dem Zusatz LGlüG 2025 gekennzeichnet.

Bitte tauschen Sie die Seiten in den Sozialkonzepten in Ihren Standorten entsprechend aus. Sollten die Behörden von Ihnen bereits ein aktualisiertes Sozialkonzept gefordert haben, nutzen Sie hierfür ebenfalls die Austauschseiten. 

Die Seiten sind in einer PDF-Datei zusammengefasst und mit dem bekannten Passwort geschützt. Sollten Sie dieses nicht mehr vorliegen haben, melden Sie sich bitte telefonisch (0711 4600598320) oder per Mail (info@automatenverband-bw.de) bei uns in der Geschäftsstelle.

Zu den Austauschseiten Sozialkonzept 2.1 Spielhallen BW >>>

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich wie gewohnt gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Tim Hilbert