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Liebe Mitglieder,

das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 20. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (“Arbeitsbedingungenrichtlinie”) veröffentlicht. Im Wesentlichen wird die Arbeitsbedingungenrichtlinie durch Änderungen des Nachweisgesetzes (NachweisG) umgesetzt. In der Vergangenheit hatten Arbeitnehmer zwar nach dem Nachweisgesetz ein Anspruch auf Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsvertrages, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen wiedergab. Die Nichteinhaltung dieser Vorgabe war jedoch nicht bußgeldbewehrt und hatte lediglich Folgen bei der Beweislastverteilung. Mit der Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie stellen nunmehr Verstöße gegen Vorschriften des NachweisG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von jeweils bis zu 2.000 Euro geahndet werden kann.

Die hat zur Folge, dass ab dem 01.08.2022 Arbeitsverträge schriftlich fixiert und eine Vielzahl von Arbeitsbedingungen künftig bereits im Arbeitsvertrag aufgenommen werden müssen.

Im Wesentlichen müssen künftig zusätzlich zu den in § 2 NachweisG genannten Vertragsbedingungen die nachfolgenden Arbeitsbedingungen im schriftlichen Arbeitsvertrag aufgenommen werden:

  • der Beginn und das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen;
  • die Dauer der Probezeit;
  • die Vergütung von Überstunden;
  • die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird (Bar od. Überweisung);
  • die vereinbarten Ruhepausen;
  • bei Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen;
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden;
  • Belehrung über das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren (Möglichkeit der Kündigungsschutzklage);
  • das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage;

Die o.g. Regelungen müssen in allen Arbeitsverträgen ab dem 01.08.2022 aufgenommen werden. Bei älteren Arbeitsverträgen sind auf Verlangen (innerhalb von 7 Tagen) dem Arbeitnehmer diese Informationen schriftlich zur Verfügung zu stellen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen wie gewohnt sehr gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Tim Hilbert