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Liebe Mitglieder,

die Landesregierung hat am 13. Mai 2021 eine neue Corona-Verordnung beschlossen. Die neuen Regelungen sind am 14. Mai 2021 in Kraft getreten.

Seit dem 14. Mai 2021 gilt in Baden-Württemberg zudem ein Stufenplan zur schrittweisen Öffnung bestimmter Einrichtungen. Die Öffnungsschritte sind abhängig von der 7-Tage-Inzidenz der Landkreise. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gelten nach wie vor die Regelungen der Bundesnotbremse.

Sobald die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt, gilt die Öffnungsstufe 1. Sinkt die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis in den darauffolgenden 14 Tagen weiter, gelten die Öffnungen der Stufe 2. Nach weiteren 14 Tagen mit einer sinkenden 7-Tage-Inzidenz folgt Öffnungsstufe 3.

Die jeweiligen Lockerungen treten nach Bekanntgabe durch die örtlichen Behörden – in der Regel das Gesundheitsamt – in Kraft.

Eine Übersicht der einzelnen Öffnungsschritte und jeweiligen Lockerungen können Sie hier einsehen:

Zum Stufenplan >>>

Gemäß Stufenplan darf die Gastronomie in Stufe 1 zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Zudem muss ein Test- und Hygienekonzept (tagesaktueller Coronatest, Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation) eingehalten werden.

In Stufe 2 verlängert sich lediglich die Öffnungszeit auf 22 Uhr. Die weiteren Regelungen bleiben bestehen.

Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen bleiben weiterhin geschlossen (§ 15 Abs. 1 Nummer 1). Gemäß § 21 der aktuellen Corona-Verordnung wird von der Schließung der Vergnügungsstätten auch NICHT im Rahmen der Öffnungsstufen abgewichen. Hier sind in § 21 Abs. 1 Nummer 11 und § 21 Abs. 3 Nummer 3 lediglich Abweichungen für Freizeiteinrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Nummer 7 vorgesehen. Spielhallen sind gemäß der Verordnung jedoch keine (sonstigen) Freizeiteinrichtungen, sondern Vergnügungsstätten und damit in den Öffnungsschritten bisher nicht vorgesehen.

Die gesamte Corona-Verordnung können Sie hier herunterladen:

Zur aktuellen Corona-Verordnung >>>

Bereits seit vergangener Woche sind wir mit dem zuständigen Sozialministerium in Kontakt, um eine schnellstmögliche Öffnung von Spielhallen – vor allem im Hinblick auf den hohen Hygienestandart und Infektionsschutz in Spielhallen – zu erreichen.

Da eine Öffnung von Spielhallen (sowie von allen anderen Einrichtungen auch) in jedem Fall abhängig von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz der Stadt- und Landkreise sein wird, finden Sie hier die aktuellen Inzidenzwerte sowie Informationen der Kommunen, Stadt- und Landkreise im Überblick:

Zur Übersicht der Inzidenzwerte in BW >>>

Zu den Informationen der Kommunen, Stadt- und Landkreise >>>

Selbstverständlich werden wir Sie umgehend informieren, wenn wir uns neue Informationen vorliegen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung