Liebe Mitglieder,
die Landesregierung passt zu morgen, 15. Oktober 2021, die Corona-Verordnung an. Das bisherige Stufensystem, das sich an der Zahl stationärer Neuaufnahmen sowie der Auslastung der Intensivstationen mit COVID-19 Patientinnen und Patienten orientiert, bleibt unverändert.
Für ein Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass die für eine Stufe maßgebliche Zahl der Hospitalisierungs-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen oder der Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinander folgenden Werktagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wurde.
Zuständig für die Veröffentlichung der jeweiligen Stufe ist das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg. Hier werden im Lagebericht auch täglich die aktuellen Zahlen veröffentlicht.
Zum Lagebericht des Landesgesundheitsamtes >>>
Für den Betrieb von Spielhallen und die Innengastronomie gelten in der Basisstufe, in der sich Baden-Württemberg noch immer befindet, weiterhin die bisherigen Regelungen. Ein Zutritt ist nur nach der 3G-Regel zulässig.
WICHTIG: Gemäß der neuen Corona-Verordnung sind als Testnachweis weiterhin Selbsttest vor Ort unter Aufsicht (auch kostenfrei für Ihre Gäste) zulässig, jedoch kann der vom Anbieter ausgestellte Testnachweis nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden. Dies bedeutet auch, dass Sie bei der Zutrittskontrolle darauf achten müssen, dass ein Testnachweis von anderen Einrichtungen (außer natürlich von offiziellen Teststellen) nicht anerkannt werden darf.
Sobald das Land die Warnstufe erreicht, ist nicht-immunisierten Personen (weder geimpft noch genesen) der Zutritt zu Spielhallen und der Innengastronomie nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises (nicht älter als 48 Stunden) gestattet. Für die Außengastronomie ist weiterhin auch ein Antigen-Schnelltestnachweis (nicht älter als 24 Stunden) gestattet.
In der Alarmstufe ist der Zutritt nicht-immunisierten Personen (weder geimpft noch genesen) zu Spielhallen und der Gastronomie nicht gestattet (2G-Regel).
Die Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung.
Des Weiteren ermöglicht die neue Corona-Verordnung die Anwendung des sogenannten 2G-Zutrittmodells. Hierbei fällt die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen mit Publikumsverkehr in der Basisstufe weg. Wird das 2G-Optionsmodell in einer Einrichtung angewendet, muss dies mit einem Aushang für den Publikumsverkehr gekennzeichnet werden.
Die ab morgen gültige Corona-Verordnung sowie eine Übersicht der Regelungen können Sie hier herunterladen:
Zur Übersicht der Regelungen ab dem 15.10.2021 >>>
Zur neuen Corona-Verordnung >>>
Selbstverständlich werden wir Sie über Änderungen wie gewohnt laufend informieret halten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie gewohnt gern zur Verfügung.