Liebe Mitglieder,
am 19.02.2025 hat der Landtag von Baden-Württemberg in Zweiter Beratung das Gesetz zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes verabschiedet. Lediglich die FDP/DVP-Fraktion stimmte gegen den Gesetzentwurf.
Der Schwerpunkt der Novellierung liegt auf den Regelungen zum Online-Glücksspiel sowie auf der Umsetzung des EU-Kommissionsbeschlusses zur Besteuerung der Spielbanken. Bedauerlicherweise wurde im Bereich der Spielhallen die von uns geforderte Erweiterung des Bestandsschutzes – konkret die Befreiung von Spielhallen im Abstandskonflikt zueinander – nicht berücksichtigt. Der Bestandsschutz für Spielhallen in einem Abstandskonflikt zu Kinder- und Jugendeinrichtungen bleibt erhalten.
Auf folgende Punkte möchte ich näher eingehen:
- Bestandsschutz, Härtefallerlaubnisse und Abstandskonflikt:
- Der Bestandsschutz für Spielhallen in einem Abstandskonflikt zu Kinder- und Jugendeinrichtungen bleibt im § 51 Abs. 3 LGlüG erhalten.
- Dagegen wurde die früher im § 51 Abs. 5 S. 1 LGlüG enthaltene Härtefallregelung ersatzlos gestrichen. In der Vergangenheit erteilte Härtefallerlaubnisse über den 30.06.2021 hinaus verlieren jedoch nicht Ihre Wirksamkeit.
- Härtefallerlaubnisse oder die Verlängerung bestehender Erlaubnisse können nach Inkrafttreten der Änderung in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht mehr erteilt werden. Das Inkrafttreten der Änderung erfolgt mit der Verkündung und Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt, mit dem im Laufe dieser Woche zu rechnen ist.
- Eine von uns befürwortete Ausweitung des Bestandsschutzes auf Spielhallen im Abstandskonflikt zueinander fand keine Berücksichtigung.
- Neue Zuständigkeitsregelung im Bereich Spielhallen:
- Neben den kommunalen Vor-Ort-Kontrollen wird künftig auch das Land Inspektionen in Spielhallen durchführen. Zur Umsetzung wird eine Kontrollgruppe beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingerichtet. Es sind 13 neue Stellen vorgesehen, sodass in jedem Regierungsbezirk ein Kontrollteam aktiv werden kann.
- Ergänzend wird eine neue Stelle bei der Fachstelle Glücksspielsucht geschaffen.
- Im Rahmen der landesweiten Kontrollen ist es der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde künftig möglich, Testkäufe oder Testspiele zur Überprüfung des Spieler- und Jugendschutzes durchzuführen (§ 3 Abs. 6 LGlüG).
- Die Finanzierung der Kosten für die Spielhallenkontrollen soll mittels Gebührenerhebung bei den Spielhallenbetreiber erfolgen. Ausweislich der Drucksache 17 / 8112 des Landtages BW vom 14.01.2025 wird für die Kontrolle der Spielhallen ein Gebührentatbestand geschaffen. Für die Vor-Ort-Kontrollen soll eine durchschnittlichen Gebührenerhebung in Höhe von 670,00 Euro für jede kontrollierte Spielhalle berechnet werden. Es ist geplant, dass jede Spielhalle mind. einmal im Jahr kontrolliert wird.
- Anpassungen für Spielhallenbetreiber:
- Die Schulungsintervalle für Präventionsschulungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden von bisher drei auf künftig zwei Jahre verkürzt.
- Schulungen dürfen ausschließlich durch eine anerkannte, in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätige Einrichtung durchgeführt werden. durch in Baden-Württemberg. Neu ist, dass Suchthilfeeinrichtungen die Durchführung der Schulung nicht auf dritte Personen übertragen darf (§ 7 Abs. 2 LGlüG neu). Kooperationen mit Dritten (privaten Schulungseinrichtungen) wie sie bisher – auch zur Sicherstellung ausreichender Schulungskapazitäten – durchaus üblich waren, sind damit nicht mehr möglich.
- Die Berichte zur Umsetzung der Maßnahmen des Sozialkonzeptes (Dokumentationsberichte) sind vor Ablauf der ersten drei Monate eines jeden Jahres bei der zuständigen Behörde einzureichen. Diese Berichte sollen die in den vorangegangenen zwei Jahren getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts sowie die Anzahl der Sperrmaßnahmen dokumentieren (§ 7 Abs. 3 LGlüG neu). Dies würde bedeuten, dass Sie jährlich einen Bericht über die vergangenen zwei Jahren einreichen müssen und somit jedes Jahr doppelt dokumentiert werden muss.
Uns ist bewusst, dass besonders die Änderung des Ausschlusses von Drittanbietern bei Präventionsschulungen viele Fragen in der Praxis aufwirft. Wir sind derzeit in Klärung mit den zuständigen Stellen, wie bspw. mit bereits gebuchten Schulungen bei bisher anerkannten Drittanbietern umgegangen wird, ob es eine Übergangsfrist geben wird und ob die jährliche Vorlage der Dokumentationsberichte über die letzten zwei Jahre verbindlich ist.
Ebenfalls sind wir derzeit in Klärung, ob die bisherige Liste der Beratungsstellen, die in Baden-Württemberg die Schulungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 7 LGlüG Abs. 2 anbieten, noch aktuell ist, so dass Sie eine sichere Auskunft darüber haben, welche Schulungsanbieter auch zukünftig anerkannt sind.
Sobald wir weitere Informationen zur praktischen Umsetzung und Antworten auf unsere offenen Fragen haben, werden wir Sie umgehend informieren.
Wir erwarten, dass das novellierte Landesglückspielgesetz im Laufe dieser Woche im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wird und damit am Folgetag in Kraft tritt.
Den beschlossenen Gesetzesentwurf finden Sie hier:
Zum Gesetzesentwurf / Drucksache 17/8374
Wir werden Sie in jedem Fall laufend informiert halten. Für Rückfragen stehe ich wie gewohnt gern zur Verfügung.
Des Weiteren steht das neue Landesglücksspielgesetz auch im Fokus unserer diesjährigen Jahreshauptversammlung am 19.03.2025 in Stuttgart. Hier stehen wir Ihnen selbstverständlich auch noch einmal persönliche für Ihre Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Tim Hilbert