Liebe Mitglieder,
kommenden Donnerstag, 01.07.2021, treten der neue Glücksspielstaatsvertrag und mit ihm die Regelungen zum bundesweiten, spielformübergreifenden Sperrsystem („OASIS“) in Kraft. Wie wir Sie bereits informiert haben, können Sie Ihre Anträge zum Anschluss an das Sperrsystem frühestens ab
Donnerstag, 01.07.2021, um 10 Uhr online auf der der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt stellen.
Bei der Vorbereitung des Antrages ist Folgendes zu beachten:
- Es müssen sowohl aktuelle Erlaubnisse für die Spielhallen als auch aktuelle Geeignetheitsbestätigung für die Automatenaufsteller mit hochgeladen werden.
- Wer keine aktuelle Erlaubnis bzw. Geeignetheitsbestätigung hat, kann nicht an OASIS angeschlossen werden.
- Bitte beachten Sie, dass Sie nur folgende Dateiformate hochladen dürfen: .pdf, .jpeg und .png mit maximal 3 MB pro Datei.
Zur Homepage des RP Darmstadt >>>
Zum Anschluss verpflichtet sind folgende Glücksspielanbieter:
- Betreiber von Spielhallen (mit Geld- und Warenspielgeräten)
- Veranstalter (und Vermittler) von Sportwetten
- Anbieter von Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden
- Betreiber von Spielbanken
- Gewerbliche Spielvermittler
- Pferdewetten im Internet
- Buchmacher
- Veranstalter von Online-Casinospielen
- Veranstalter von Online-Poker
- Veranstalter von virtuelle Automatenspiele im Internet
- Aufsteller von Geld- oder Warenspielgeräte in Gaststätten
Die Bearbeitung der Anträge wird laut Aussage des Regierungspräsidiums Darmstadt bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen.
Das bedeutet, dass Glücksspielanbieter nicht in der Lage sind, unmittelbar mit Inkrafttreten dieser Regelungen am 01.07.2021 die vorgeschriebenen Abfragen über das Sperrsystem vorzunehmen, weil sie bis dahin nicht angeschlossen sein können.
Wie verhalte ich mich richtig?
Es ist jedoch zwingend erforderlich, umgehend am 01.07.2021 oder spätestens in den folgenden Tagen einen Antrag auf Anschluss an das Sperrsystem zu stellen.
Zur Vermeidung von eventuellen Diskussionen mit den örtlichen Ordnungsbehörden empfehlen wir Ihnen:
- eine Fotokopie Ihres Antrags in der Spielhalle vorzuhalten,
- die Mitarbeiter:innen der Ordnungsämter (bei einer Kontrolle vor Ort) darauf hinzuweisen, dass die Anträge nicht vor dem 01.07.2021 gestellt werden konnten und mit einer Bearbeitungsdauer von sechs Wochen zu rechnen ist,
- die wichtigsten Auszüge von der Homepage des RP Darmstadt ebenfalls vor Ort ausgedruckt zur Einsicht vorzuhalten.
Was müssen Sie in der Übergangszeit beachten?
Bis zum Anschluss an das bundesweite Sperrsystem müssen Betreiber von Spielhallen die in Baden-Württemberg weiterhin geltende Regelung des § 45 LGlüG umsetzen und Spieler:innen, die eine Selbstsperre in einer Spielhalle beantragt haben, den Zutritt zu dieser Spielhalle verwehren.
Bitte beachten Sie:
Ein Antrag auf Selbst- oder Fremdsperre kann gemäß § 8a Abs. 2 GlüStV 2021 auch beim Regierungspräsidium Darmstadt direkt gestellt werden. Dies kann bereits ab dem 01.07.2021 erfolgen. Somit haben Spieler:innen bereits ab dem 01.07.2021 die Möglichkeit, sich gemäß GlüStV bundesweit und spielformübergreifend sperren zu lassen.
Unsere Empfehlung:
Sollten Gäste ab dem 01.07.2021 eine Sperre bei Ihnen beantragen, gehen Sie wie folgt vor:
- Tragen Sie die Sperre in Ihre standortbezogene Sperrliste ein.
- Leiten Sie den Sperrantrag zusätzlich per E-Mail an das Regierungspräsidium Darmstadt weiter (oasis@rpda.hessen.de).
- Die Anträge auf Selbstsperre gemäß GlüStV 2021 stellt das RP Darmstadt ab dem 01.07.2021 auf folgender Seite zum Download online:
https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit/gl%C3%BCcksspiel/spielsuchtpr%C3%A4vention
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat einige weitere Informationen zum Anschlussverfahren kompakt zusammengestellt:
Zur Übersicht Antragsverfahren OASIS >>>
Übersichtliche Informationen zum Sperrsystem finden Sie auch auf der Seite des Dachverband Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. (DAW):
Zur Übersichtsseite Sperrsystem der DAW >>>
Abschließend folgender wichtiger Hinweis:
Sobald Sie an OASIS angeschlossen sind, sind Sie verpflichtet alle Gäste durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 durchzuführen. Der Abgleich in Spielhallen ist bei jedem Betreten und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines Aufenthalts vorzunehmen. Gesperrte Personen sollen sich in der Spielhalle überhaupt nicht aufhalten. In der Gastronomie hat die Abfrage erst vor dem ersten Spiel während desselben Aufenthalts zu erfolgen.
Sollten Sie die Umsetzung der Sperrabfrage mit technischen Hilfsmitteln planen und diese nicht rechtzeitig eintreffen bzw. eingerichtet sein (halbautomatische oder vollautomatische Sperre), ist dies ausdrücklich kein Grund, die Sperrabfrage nicht durchführen zu müssen. Zur Sperrabfrage wird ausschließlich ein Internetanschluss und PC benötigt (Abfrage über OASIS WEB).
Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.