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Liebe Mitglieder,

das Verwaltungsgericht Stuttgart (u.a. 18 K 3360/21; 4 K 3363/21) hat in verschiedenen Eilverfahren im Wege eines Zwischenbeschlusses den Weiterbetrieb der sich im Auswahlverfahren befindlichen Spielhallen bestätigt und den betroffenen Städten aufgegeben, bis zu einer Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag die Spielhallen zu dulden.

Zum Zwischenbeschluss des VG Stuttgarts >>>

Damit knüpft das Gericht an seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 an (Urteil vom 12. Mai 2020 – 18 K 10575/18 –, juris), in der es bereits den Weiterbetrieb von in Konkurrenz zueinander befindlichen Spielhallenstandorten während des laufenden Antragsverfahren bestätigt hatte.

Mit Blick auf die eindeutige Rechtsprechung, wären durch eine Duldungserklärung der zuständigen Behörden die nunmehr erforderlichen Eilverfahren vermeidbar gewesen. Aufgrund eines Hinweises des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg in einem Runderlass an die zuständigen Behörden auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2020 (Urteil, Az. 3 StR 327/19 –, juris) gingen viele Behörden davon aus, dass eine Duldung während der bislang nicht abgeschlossenen Genehmigungsverfahren aufgrund einer möglichen strafbaren Handlung nicht möglich sei. Tatsächlich betraf die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch einen Sachverhalt, bei dem gegenüber einem Spielhallenbetreiber eine Schließungsverfügung ergangen war und dieser mit Blick auf das bereits als rechtswidrig eingestufte Losverfahren weiter seine Spielhalle betrieben hat.

Die derzeitige Unklarheit hinsichtlich der Auswahlkriterien zwischen konkurrierenden Spielhallen stellt nicht nur für die Betreiber der Spielhallen, sondern auch für die zuständigen Behörden eine erhebliche Unsicherheit dar. Mit Blick auf diese rechtlichen Unsicherheiten, ist es aktuell den Spielhallenbetreibern in Baden-Württemberg nicht möglich abzusehen, ob sie ihre Spielhallen weiterbetreiben dürfen oder diese spätestens nach Abschluss der anstehenden gerichtlichen Verfahren schließen müssen.

Wir empfehlen Ihnen, in Zweifelsfällen mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen und diese zu bitten, den Weiterbetrieb Ihrer Spielhalle bis zum Abschluss des Antragsverfahrens zu dulden. Gerne dürfen Sie hierfür den oben angefügten Zwischenbeschluss des VG Stuttgarts verwenden.