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Liebe Mitglieder,

das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben die Überbrückungshilfe III erneut verbessert und deutlich vereinfacht. Durch die Anpassungen wird die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung deutlich einfacher, die Förderung großzügiger und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Unternehmen, die besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten zusätzliche Unterstützung.
Unternehmen können zudem weiterhin auf Hilfen über die KfW zählen. Das KfW-Sonderprogramm wird bis Jahresende 2021 verlängert und Kredithöchstbeträge werden erhöht.

Was ist neu? Erweiterungen auf einem Blick:

  • Fixkostenzuschüsse für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent: Erstattung von 100 Prozent der Fixkosten.
  • Unternehmen, die seit November 2020 in mindestens drei Monaten einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten zusätzlich zur regulären Förderung einen Eigenkapitalzuschuss.
  • Dieser wird für alle antragsberechtigten Monate gewährt und kann über die bestehende Umsatztabelle auf Antragsseite 3 beantragt werden.

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent                 Höhe des Zuschlags

1. und 2. Monat                                                               Kein Zuschlag
3. Monat                                                                          25 Prozent
4. Monat                                                                          35 Prozent
5. und jeder weitere Monat                                              40 Prozent

  • Auch größere Unternehmen bis 750 Millionen Euro Jahresumsatz (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche) haben Anspruch.
  • Förderhöchstbetrag pro Monat: 1,5 Millionen Euro (bisher 50.000 Euro; Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen, im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln).
  • Mehr Fixkosten erstattungsfähig: z.B. auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020); Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume im Jahr 2019 zur Ermittlung des Umsatzrückgangs zu wählen.

Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

Das Bundesministerium für Finanzen hat eine grafische Übersicht der Corona-Hilfen erstellt, die übersichtlich aufzeigt, welche Hilfen für wen für welchen Zeitraum gelten:

Quelle: bundesfinanzministerium.de
Weitere Details zur überarbeiteten Überbrückungshilfe III finden Sie auf der gemeinsamen Seite des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie:
FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ >>>
Details zur Überbrückungshilfe III Bundesfinanzministerium.de >>>
Bitte beachten Sie, dass die Anträge zur Überbrückungshilfe III nur über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer stellen. Die Kosten werden bezuschusst.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.