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Liebe Mitglieder,

seit dem 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw – https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/) in Kraft.

Nach der Regelung des § 20 Abs. 1 GwG sind alle juristischen Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, KG a.A) als auch eingetragene Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften) verpflichtet, dem Transparenzregister Angaben zu ihren wirtschaftlich berechtigten Personen mitteilen.

Die Eintragungsmöglichkeit besteht seit dem 1. Oktober 2017. Es galten jedoch Übergangsfriste, die zwischenzeitlich abgelaufen sind bzw. zeitnah ablaufen:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bis zum 30. Juni 2022
  • Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022

 
Soweit Sie also als Unternehmen betroffen sind, empfehlen wir dringend, dass Sie die verpflichtende Eintragung veranlassen. Die Eintragung kann über den folgenden Link erfolgen: 

Zum Transparenzregister >>>

Dem Transparenzregister sind folgende Angaben über die wirtschaftlichen Berechtigten (z.B. der Geschäftsführer) mitzuteilen:

• Vor- und Nachname,
• Geburtsdatum,
• Wohnort und
• Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten
• Staatsangehörigkeit

Verstöße gegen die Verpflichtung zur vollständigen Eintragung ins Transparenzregister stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes beträgt bis zu 100.000 EUR, in Fällen eines schwerwiegenden Verstoßes bis zu einer Million Euro und in Sonderfällen bis zu 5 Millionen Euro.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen wie gewohnt gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Tim Hilbert