Liebe Mitglieder,
der Verwaltungsgerichthof (VGH) Baden-Württemberg hat im Rahmen der anhängigen Eilverfahren auf Duldung bestehender Spielhallen mit einer Erlaubnis nach § 33i GewO in mehreren Beschlüssen klargestellt, dass Kinder- und Jugendeinrichtungen nicht als Versagungsgrund herangezogen werden dürfen. Bereits nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG sollte der Abstand von 500 Metern Luftlinie auf sog. „Bestandsspielhallen“ keine Anwendung finden.
Ungeachtet dessen hatte das VG Karlsruhe bereits im Jahr 2018 (Urteil vom 01.03.2018, Az. 2 K 12108/17) im Wege der Auslegung eine Anwendung bejaht. Diese Rechtsauffassung wurde nun von verschiedenen Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg aufgenommen und als Versagungsgrund herangezogen.
Aufgrund der nunmehr erfolgten Klarstellung haben die Städte und Gemeinden nun ausschließlich zwischen den konkurrierenden Spielhallen ein Auswahlverfahren durchzuführen.
Der VGH stellte jedoch auch klar, dass im Rahmen dieser Auswahlentscheidungen die Nähe zu Jugendeinrichtungen als Kriterium dennoch berücksichtigt werden kann.
Das für Spielhallen zuständige Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hat bereits die nachgeordneten Behörden auf die geänderte Rechtsprechung hingewiesen. Es ist davon auszugehen, dass diese bis zum bestandskräftigen Abschluss der Auswahlverfahren nunmehr sogenannten Bestandsspielhallen den Weiterbetrieb gestatten werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.