Liebe Mitglieder,
mit Ablauf des 30.06.2021 laufen eine Vielzahl von Härtefallerlaubnissen und Duldungen aus und die Politik hat bislang keine Bereitschaft gezeigt, bestehenden Spielhallen, die den Mindestabstand zu anderen Spielhallen (§ 42 Abs. 1 LGlüG) oder zu Kinder- und Jugendeinrichtungen (§42 Abs. 3 LGlüG) nicht einhalten bzw. die in einem baulichen Verbund stehen (§ 42 Abs. 2 LGlüG) zumindest bis zum Abschluss der i.d.R. noch anhängigen Rechtsmittelverfahren zu dulden. Sollte der Gesetzgeber nicht kurzfristig seine bislang geäußerte Rechtsauffassung aufgeben, werden wir gezwungen sein, mit Ablauf der erteilten Erlaubnisse Spielhallen zum 01.07.2021 zu schließen.
Sollten die für Ihre Spielhalle zuständige Behörde nicht ausdrücklich und schriftlich den Weiterbetrieb über den 30.06.2021 erlaubt haben, müssen wir Ihnen dringend empfehlen, die Spielhallenstandorte nach Ablauf der gewährten Genehmigungen nicht weiter zu betreiben.
Es ist grundsätzlich der Behörde möglich, den Weiterbetrieb im Wege einer Duldungserklärung als auch einer Abwicklungsfrist nach dem 30.06.2021 zu gestatten. Allein die Mitteilung, man werde gegen den Weiterbetrieb nicht einschreiten, stellt indes keine ausreichende Erklärung zum erlaubten Weiterbetrieb dar.
Gerade bei Spielhallenstandorten, die den Mindestabstand zu konkurrierenden Spielhallen (§ 42 Abs. 1 LGlüG) unterschreiten, liegen nach unserem Kenntnisstand noch keine bestandskräftigen gerichtlichen Entscheidungen zu den durchgeführten Auswahlentscheidungen vor. Eine Vielzahl von Behörden haben ein solches Auswahlverfahren noch nicht vorgenommen. In diesen Fällen haben die Gerichte schon darauf hingewiesen, dass der Weiterbetrieb der betroffenen Spielhallen bis zum Ablauf des Auswahlverfahrens zu gestatten ist (u.a. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2020 – 18 K 10575/18). Dies setzt jedoch zwingend voraus, dass die zuständige Behörde hierzu eine entsprechende schriftliche Erklärung abgibt.
Wir empfehlen daher dringend, dass sie sich von den für sie zuständigen Behörden schriftlich bestätigen lassen, dass Ihnen der Weiterbetrieb bis zum Abschluss eines Auswahlverfahrens/ Rechtsmittelverfahrens gestattet wird.
Ein entsprechendes Muster finden können Sie sich hier herunterladen:
Zum Muster “Antrag auf Duldung”
Sollte die zuständige Behörde keine schriftliche Duldungserklärung abgeben, wäre zur Vermeidung des Vorwurfs eines strafrechtlich relevanten Weiterbetriebs (§ 284 StGB) zwingend vor Ablauf der Erlaubnis – also noch vor dem 30.06.2021 – der Weiterbetrieb im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens festzustellen. Bitte zögern Sie nicht, mich hierzu zu kontaktieren.
Wie gewohnt stehe ich Ihnen für Rückfragen selbstverständlich zur Verfügung.