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Liebe Mitglieder,

der Automaten Verband Baden-Württemberg e.V. begrüßt und unterstützt ein strenges Vorgehen der Polizeibehörden in Baden-Württemberg gegen das zunehmende illegale Glücksspiel sowie ebenfalls die allgemeinen Kontrollen der Ordnungsbehörden von Spielhallen und Aufstellorten. Die Verfolgung von Straftaten, wie dem illegalen Glückspiel (§ 284 StGB), ist jedoch von den Ordnungsaufgaben in Gewerbeangelegenheiten streng zu trennen. Die Kontrolle durch Polizeibehörden in einer Spielhalle oder Gaststätte kann allenfalls bei Vorliegen eines konkreten Verdachts auf eine Straftat gerechtfertigt sein.

Zuständige Behörden für die Überprüfung der für Spielhallen sowie für die Aufstellorte geltenden Vorschriften des Landesglücksspielgesetzes sowie der Spielverordnung sind hingegen die unteren Verwaltungsbehörden und damit die jeweiligen Ordnungsämter. Diesen Behörden stehen Auskunftsrechte gegenüber den Betreibern von Spielhallen und Gaststätten zu (§ 29 GewO). Konkret muss diesen Behörden auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte erteilt werden. Im Rahmen von Kontrollen sind die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ordnungsämter befugt, Grundstücke und Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen.

Zuletzt wurden wir jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass nicht nur vermehrt Kontrollen zur Einhaltung der glücksspielrechtlichen Vorgaben in Spielhallen und Gaststätten stattfinden, sondern diese durch Polizeibeamte erfolgen. Die jeweiligen Polizeibehörden sind im Rahmen der Gefahrenabwehr beim Vorliegen einer konkreten und gegenwärtigen Gefahr berechtigt, in Spielhallen und Gaststätten Maßnahmen durchzuführen. Dies umfasst indes nicht Routinekontrollen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Betrieb von Geldspielgeräten in Gaststätten oder Spielhallen sowie die Kontrolle der Gäste vor Ort.

Da immer wieder Rückfragen zum Umgang mit Kontrollen in Spielhallen und Gaststätten aufkommen, möchten wir Ihnen nachfolgend einige wichtige Hinweise mitteilen sowie die häufigsten Fragen beantworten:
 
FAQ -Kontrollen durch Ordnungsbehörden
 
Wer darf meine Spielhalle/Gaststätte kontrollieren?
Die allgemeine Zuständigkeit für Kontrollen zur Einhaltung der glücksrechtlichen Regelung (Aufstellung/Abstände von Geldspielgeräten, Auslage von Spielerschutzinformationsmaterial etc.), des Jugendschutzgesetztes als auch der gewerberechtlichen Vorgaben obliegt dem zuständigen Ordnungsamt. Daneben besteht die Befugnis des Hauptzollamtes, Betriebe hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anmeldung der Mitarbeiter/innen zu überprüfen. Die Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen obliegt der Gewerbeaufsicht.

Was darf das Ordnungsamt kontrollieren?
Zum Zwecke der Überwachung dürfen Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes Grundstücke und Räumlichkeiten von Spielhallen/Gaststätten während der üblichen Geschäftszeit betreten. Sie dürfen dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen und haben das Recht, sich Unterlagen betreffend die glücksspielrechtlichen und gewerberechtlichen Erlaubnisse vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Soweit die entsprechenden Unterlagen und (glücksrechtlichen) Erlaubnisse nicht im jeweiligen Betrieb vorgehalten werden, können diese im Büro des Betreibers überprüft werden. Eine Überprüfung von Aufgaben, die nicht dem Ordnungsamt obliegen (zum Beispiel Arbeitsschutzmaßnahmen, Einhaltung des Mindestlohns oder baurechtliche Vorgaben) hat nicht zu erfolgen.

Darf die Polizei meine Spielhalle/Gaststätte kontrollieren?
Ein Einschreiten der Polizei ist nach der polizeilichen Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) allein dann zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung vorliegt. Dies dürfte im Bereich des gewerblichen Glücksspiels nur in Ausnahmefällen gegeben sein (zum Beispiel, wenn konkret bekannt wird, dass ein offensichtlich Minderjähriger in einer Gaststätte/Spielhalle an einem Geldspielgerät spielt). Eine Zuständigkeit darf nicht durch „Vermutungen“ von Verstößen oder im Wege einer „Amtshilfe“ konstruiert werden.

Wie verhalte ich mich bei einer Kontrolle?
Bereits bei der Einarbeitung von Mitarbeitern/innen sollte die Kontrollsituation durch eine Ordnungsbehörde besprochen werden. Bei einer Kontrolle sollte man mit den Mitarbeitern/innen der zuständigen Behörde kooperieren, sodass die Kontrolle möglichst schnell und ohne größere Beeinträchtigung des Betriebes abgeschlossen werden kann. Um im Nachgang Unklarheiten über die Kontrolle zu vermeiden, verweisen wir auf das beigefügte Protokoll sowie die Checkliste.

Sind mündliche Verfügungen von Ordnungsbeamten/innen zulässig?
Die Mitarbeiter/innen der zuständigen Ordnungsämter sind grundsätzlich befugt, bereits vor Ort Verfügungen zu treffen (zum Beispiel die Untersagung zum Betrieb einzelner Geldspielgeräte o.ä.), soweit dies zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist. Eine mündliche Verfügung ist jedoch auf Verlangen des Betroffenen, schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Soweit vor Ort mündliche Verfügungen erfolgen, sollte bereits direkt um schriftliche Bestätigung gebeten werden. Damit vermeiden Sie im Nachgang Unklarheiten oder Verzögerungen, wenn z.B. der Betrieb einzelner Geldspielgeräte untersagt wurde.

Nachfolgend stellen wir Ihnen ein Protokoll sowie eine Checkliste zur Kontrolle durch Ordnungsbehörden zur Verfügung. Zudem können Sie den aktuellen Auszug des Jugendschutzgesetzes in A4 und A3 herunterladen und finden den direkten Link zum Shop der AWI – hier können Sie alle notwendigen Materialien zum Jugend- und Spielerschutz bestellen.

Zum Protokoll Kontrollen durch Ordnungsbehörden >>>

Zur Checkliste Kontrollen durch Ordnungsbehörden >>>

Zum Auszug Jugendschutzgesetz A4 und A3 >>>

Zum AWI Shop >>>

Für Rückfragen stehe ich Ihnen wie gewohnt sehr gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Tim Hilbert