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Liebe Mitglieder,

das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis ist zum 1.4.2024 in Kraft getreten. Damit dürfen volljährige Personen in Deutschland legal Cannabis besitzen (bis zu 25 Gramm außerhalb der eigenen Wohnräume / bis zu 50 Gramm Cannabis durch privaten Eigenanbau in den eigenen Wohnräumen) und konsumieren. Der legale Erwerb von Cannabis ist nur über nicht gewinnorientierte Anbauvereinigungen an volljährige Mitglieder möglich. Der freie Verkauf von Cannabis ist auch weiterhin verboten.

Gerade im Bereich der Spielhalle und der Gastronomie wirft die Legalisierung von Cannabis eine Vielzahl von Fragen auf:
 
Darf in Spielhallen oder in Gaststätten Cannabis konsumiert werden?
Das Cannabisgesetz sieht in § 5 verschiedene Konsumverbote vor, die jedoch Spielhallen und Gaststätten nicht benennen. Der Konsum von Cannabis in Spielhallen und in Gaststätten ist damit gesetzlich bisher nicht verboten. Somit kann der Betreiber derzeit selbst darüber entscheiden, ob er seinen Gästen den Konsum erlaubt.

Wir als Verband empfehlen Ihnen jedoch, den Gästen in Spielhallen und Gaststätten den Konsum von Cannabis zu untersagen. Wir treten seit vielen Jahren für den verantwortungsvollen Umgang mit den Angeboten in unseren Spielhallen ein. Der gelebte Spieler- und Jugendschutz in unseren Spielhallen ist ein entscheidendes Qualitätsmerkmal unserer Branche und grenzt uns deutlich vom illegalen Markt ab. Spielen unter Drogeneinfluss – wie auch unter Alkoholeinfluss – ist mit einem verantwortungsvollen Umgang mit Glücksspiel nicht vereinbar. Wir empfehlen daher, in Spielhallen den Konsum von Cannabis zu verbieten.

Einen entsprechenden Gästeaushang finden Sie hier:

Gästeaushang Cannabisverbot >>>

Was muss ich als Arbeitgeber beachten:

Dürfen Arbeitnehmer während der Arbeit Cannabis konsumieren?
Auch hier ist dem Cannabisgesetz kein Verbot zu entnehmen. Ungeachtet ergibt sich aus den Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs. 2 DGUV), dass Versicherte (Mitarbeitende) sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Die Erfüllung im Bereich der Tätigkeiten in Spielhallen erfordern, dass die eingesetzten Mitarbeitenden eine Vielzahl von wesentlichen Betreiberpflichten überwachen und umsetzen. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeitende sich nicht in einen Zustand versetzen, der sie in diesen Aufgaben einschränkt.  Hieraus folgt die Verantwortung des Arbeitgebers, Mitarbeitenden innerhalb der Betriebe den Konsum von Cannabis zu untersagen.

Dürfen Arbeitnehmer vor der Arbeit Cannabis konsumieren?
Es ist vollkommen unerheblich, ob Mitarbeitende während der Arbeitszeit Cannabis konsumieren oder unmittelbar vorher und damit berauscht ihre Arbeit erbringen. Anknüpfungspunkt ist damit nicht alleine der Konsum, sondern auch der Zustand der Mitarbeitenden.

Mit der beigefügten Dienstanweisung empfehlen wir, den Mitarbeitenden sowohl den Konsum während der Arbeitszeit zu untersagen als auch den Mitarbeitenden aufzugeben, nicht berauscht die Arbeit anzutreten. Die entsprechende Dienstanweisung muss regelmäßig durch Kontrollen überprüft werden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht einseitig gezwungen werden können, ein Drogentest vor Ort zu machen. Sollte indes durch eine ordnungsrechtliche Kontrolle der Konsum von Cannabis durch Mitarbeitende festgestellt werden, haftet der Arbeitgeber nicht für diesen Verstoß.

Zur Musterdienstanweisung Cannabisverbot >>>

Im Zuge der neuen Cannabisgesetzgebung habe ich für Sie ebenfalls das Vertragspaket Arbeitsrecht angepasst. Das neue Vertragspaket erhalten Sie wie gewohnt kostenlos in unserer Geschäftsstelle. Kontaktieren Sie uns hierzu gern per Mail an info@automatenverband-bw.de oder telefonisch unter: 0711-460598320.
 
Für Rückfragen stehe ich Ihnen sehr gern zur Verfügung.
 
Mit freundlichen Grüßen
 

RA Tim Hilbert