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Liebe Mitglieder,

im Rahmen unserer diesjährigen Jahreshauptversammlung am 12.03.2024 in Stuttgart haben wir Ihnen ein Merkblatt für Spielhallen in Baden-Württemberg von der AWI GmbH ausgeteilt. Hierin geht es zum einen um die Aktualisierung des Sozialkonzeptes und zum anderen um die Berichtspflicht für Spielhallen in Baden-Württemberg.

Aktualisierung des Sozialkonzeptes
Das aktuelle Sozialkonzept 2.0 für Spielhallen in Baden-Württemberg hätte gemäß Landesglücksspielgesetz bereits im vergangenen Juli aktualisiert werden müssen. In Absprache mit dem zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe (RP Karlsruhe) wurde die Frist zur Aktualisierung jedoch auf den 30.04.2024 verschoben. Hintergrund war hier, dass die AWI – als Verfasserin des Mustersozialkonzeptes – auf die Aktualisierung des Landesgesetzes warten wollte. Da bis heute jedoch nicht abzusehen ist, wann ein neues Landesgesetz beschlossen sein wird, aktualisiert die AWI das Sozialkonzept für Spielhallen in Baden-Württemberg derzeit, so dass wir Ihnen im Laufe des Aprils 2024 das neue Sozialkonzept 2.1 zukommen lassen werden können. Ein konkretes Datum können wir Ihnen leider nicht mitteilen, da die Fertigstellung von der Anerkennung des Mustersozialkonzeptes 2.1 durch das RP Karlsruhe abhängt.

Sobald uns das Sozialkonzept 2.1 vorliegt, versenden wir dieses per Rundschreiben selbstverständlich unverzüglich an Sie.

Berichtspflicht für Spielhallen in Baden-Württemberg
Bereits im vergangenen Jahr gab es Unstimmigkeiten im Bezug auf die Berichtspflicht für Spielhallen in Baden-Württemberg. Gemäß § 7 Abs. 3 Landesglücksspielgesetz müssen Spielhallen jährlich zum 31.03. über die im Vorjahr umgesetzten Spieler- und Jugendschutzmaßnahmen berichten (Dokumentationsberichte). Das RP Karlsruhe vertritt jedoch die Meinung, dass seit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 die Regelung des Landesglücksspielgesetz keine Anwendung mehr findet, sondern der Turnus gemäß GlüStV 2021 gilt. Demnach muss ein Dokumentationsbericht nur alle zwei Jahre – zum 01.07. – eingereicht werden. Das RP Karlsruhe gibt allerdings keinen klaren Zeitpunkt vor. Zuständig hierfür sind die Kommunen und Gemeinden. In Anlehnung an das Inkrafttreten des GlüStV 2021 hätte demnach ein Bericht zum 01.07.2023 eingereicht werden müssen und der nächste dann erst zum 01.07.2025. Wir hören hierzu aus ganz Baden-Württemberg jedoch unterschiedliche Ansichten der Gewerbebehörden.

Unsere Empfehlung daher: Sprechen Sie Ihre zuständige Gewerbebehörde an und fragen Sie, zu wann Sie den Bericht einreichen müssen.

Ein Schreiben des RP Karlsruhe an die Gewerbebehörden in Baden-Württemberg (siehe S. 2), in dem die Behörden über den zwei-jährigen Turnus informiert werden, finden Sie hier:

Zum Schreiben des RP Karlsruhe an Gewerbebehörden >>

Zudem finden Sie unter folgenden Links nochmals das Merkblatt der AWI sowie das Schreiben des RP Karlsruhe zur Verlängerung der Aktualisierungsfrist des Sozialkonzeptes bis zum 30.04.2024.
 

Merkblatt AWI GmbH / Spielhallen BW >>

Zum Schreiben des RP Karlsruhe Aktualisierungsfrist 30.04.2024 >>

Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie gewohnt sehr gern zur Verfügung.

Herzliche Grüße
Ihr Vorstand